Skip to main content

Dokumente/Reglemente

Als Dachverband, der Mitglieder mit verschiedenen Interessen vertritt, kommen die FAMS nicht umhin, ihre Aufgaben, Pflichten und Rechte in verschiedenen Reglementen festzuhalten.

Unsere Ziele und Visionen und auf welche Art wir diese erreichen wollen, haben wir im Leitbild festgehalten.

Die Statuten und die Geschäftsordnung geben uns den juristischen Rahmen für die organisatorische Umsetzung.

Im Moment vertritt die FAMS lediglich Verbände aus der Alternativmedizin. Sie ist aber auch für wirtschaftliche Unternehmen und weitere juristische Personen offen. Welche Bedinungen Mitglieder erfüllen müssen, ist im Mitgliedschaftsregelement festgehalten.

  • Organigramm
  • Statuten

    I. Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Name

    1.1 Unter dem Namen "Föderation Alternativmedizin Schweiz FAMS" besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

    Art. 2 Sitz

    2.1 Der Sitz der Föderation befindet sich am Ort des Präsidiums.

    Art. 3 Ziele und Zweck

    3.1 Die Föderation tritt als Dachorganisation der Alternativmedizin auf. Die Föderation nimmt die Interessen der Alternativmedizin bei der Gewährleistung und Weiterentwicklung einer zeitgemässen, bedarfsgerechten, qualitativ hochstehenden alternativmedizinischen Gesundheitsversorgung wahr.

    3.2 Ziel und Zweck der Föderation sind:

    - Ansprechpartnerin für Behörden, Krankenkassen, Politik und Öffentlichkeit.
    - Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber Behörden, Krankenkassen, Politik und Öffentlichkeit.
    - Unterstützung ihrer Mitglieder. - Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern.
    - Unterstützung der Organisation der Arbeitswelt Alternativmedizin (OdA - AM) in der Berufsbildung.
    - Förderung der Akzeptanz der Alternativmedizin in Beruf und Gesellschaft.
    - Förderung der politischen und rechtlichen Anerkennung und Verankerung der Berufe.
    - Integration der verschiedenen Fachrichtungen der Alternativmedizin ins schweizerische Gesundheitswesen.
    - Qualitätssicherung und -entwicklung bei Mitgliedern und Fachbereichen.
    - Öffentlichkeitsarbeit.

    Art. 4 Tätigkeitsgebiet

    4.1 Die Föderation ist auf dem Gebiet der gesamten Schweiz tätig. Sie kann nach Bedarf die Zusammenarbeit mit anderen Verbänden und Interessensgruppen suchen, welche ähnliche Zielsetzungen verfolgen. Zur Erreichung ihrer Ziele kann die Föderation Kooperationen eingehen und anderen Organisationen beitreten.

     

    II. Mitglieder und Gönner

    Art. 5 Grundsatz

    5.1 Mitglieder können juristische Personen werden, deren Tätigkeit im Bereich der Alternativmedizin erfolgt. Sie anerkennen Zielsetzungen und Zweck der Föderation.

    5.2 Die Mitgliedschaftsbedingungen sind in einem Reglement festgehalten. 0.0 Jedes Mitglied kann an der Delegiertenversammlung durch mindestens einen Delegierten vertreten werden.

    Art. 6 Mitgliederbeitrag

    6.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

    6.2 Der Mitgliederbeitrag wird in der Geschäftsordnung festgelegt.

    6.3 Der Antrag auf Mitgliedschaft kann jederzeit erfolgen. Findet die Aufnahme des Mitgliedes während des laufenden Verbandsjahres statt, bezahlt dieses den jährlichen Mitgliederbeitrag pro rata ab dem nächsten ganzen Monat.

    Art. 7 Erwerb der Mitgliedschaft

    7.1 Der Antrag auf Mitgliedschaft wird dem Vorstand gestellt.

    7.2 Der Vorstand macht der Delegiertenversammlung einen Vorschlag zur Aufnahme oder Ablehnung des Antragstellers. Er orientiert sich dabei am Reglement "Mitgliedschaftsbedingungen".

    7.3 Falls eine Ablehnung empfohlen wird, muss diese schriftlich begründet werden.

    7.4 Die Delegiertenversammlung entscheidet abschliessend.

    7.5 Die Abstimmung kann neben der ordentlichen und ausserordentlichen Delegiertenversammlung auch auf dem Weg der brieflichen oder elektronischen Abstimmung gemäss Art. 14 erfolgen.

    7.6 Der Antragsteller wird schriftlich benachrichtigt.

    Art. 8 Verlust der Mitgliedschaft

    8.1 Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch Austritt auf Ende des Vereinsjahres
    b) durch Ausschluss
    c) durch Auflösung der Mitgliedsorganisation
    d) durch Auflösung der Föderation

    8.2 Ein Mitglied kann aus der Föderation ausgeschlossen werden, wenn es
    a) eine Politik verfolgt oder eine Tätigkeit ausübt, die mit den Zielen gemäss Art. 3 der Föderation unvereinbar sind.
    b) die finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Föderation nicht erfüllt.
    c) gegen die Statuten der Föderation verstösst oder die Mitgliedschaftsbedingungen nicht mehr erfüllt.
    d) Beschlüssen der Föderation zuwiderhandelt.

    8.3 Ein einmal ausgeschlossenes Mitglied kann durch Beschluss der Delegiertenversammlung mit mindestens drei Viertel aller Delegiertenstimmen wieder in die Föderation aufgenommen werden.

    8.4 Ein Austritt aus der Föderation ist unter Berücksichtigung einer 6-monatigen Austrittsfrist auf das Ende des Vereinsjahres möglich. Das Austrittsschreiben ist eingeschrieben an das Präsidium zu richten. Eine Rückforderung des Mitgliederbeitrages oder eines Anteils davon ist ausgeschlossen. Ein Anspruch auf das Föderationsvermögen besteht nicht.

    Art. 9 Gönner

    9.1 Gönner sind natürliche oder juristische Personen, welche Zielsetzungen und Zweck der Föderation unterstützen.

    9.2 Sie werden regelmässig informiert und können an der Delegiertenversammlung teilnehmen.

    9.3 Sie besitzen kein Stimmrecht.

     

    III. Organisation

    Art. 10 Organe

    10.1 Organe der Föderation sind:
    a) die Delegiertenversammlung
    b) der Vorstand
    c) die Kommissionen
    d) die Revisionsstelle

    10.2 Die Amtsdauer für die Vorstandsmitglieder und die Revisionsstelle beträgt zwei Jahre.

    10.3 Eine Wiederwahl ist möglich.

    10.4 Bei Ersatzwahlen wird für den Rest der jeweiligen Amtsdauer gewählt.

    10.5 Mitglieder der Kommissionen werden vom Vorstand eingesetzt.

    Art. 11 Delegiertenversammlung

    11.1 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Föderation.

    11.2 Die ordentliche Delegiertenversammlung wird jährlich im ersten Semester durchgeführt.

    11.3 Die Einladung mit den Traktanden wird den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Delegiertenversammlung zugestellt. Anträge für zusätzliche Traktanden an der Delegiertenversammlung müssen dem Vorstand bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich vorliegen.

    11.4 Der Delegiertenversammlung fallen folgende nicht übertragbare Aufgaben zu:
    a) Beschlussfassung über traktandierte Geschäfte
    b) Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung
    c) Genehmigung des Jahresberichts
    d) Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle
    e) Entlastung des Vorstands/der Geschäftsleitung
    f) Genehmigung des Budgets
    g) Genehmigung der Geschäftsordnung
    h) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, namentlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Geschäftsleitung
    i) Wahl und Abberufung der Revisionsstelle
    j) Entscheid über Anträge zur Mitgliedschaft
    k) Ausschluss von Mitgliedern
    l) Änderung der Statuten
    m) Genehmigung von Reglementen
    n) Auflösung des Vereins

    Art. 12 Ausserordentliche Delegiertenversammlung

    12.1 Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag der Revisionsstelle oder auf Antrag eines Fünftels der Delegiertenstimmen durchgeführt. Die Einladung wird den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Delegiertenversammlung zugestellt.

    Art. 13 Stimmrecht / Beschlüsse Delegiertenversammlung

    13.1 Alle Mitglieder haben eine (1) Stimme.

    13.2 Entscheide der Delegiertenversammlung sind für alle Mitglieder der Föderation verbindlich.

    13.3 Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Delegiertenstimmen gefasst, ausser die Statuten verlangen ein anderes Quorum.

    13.4 Nicht anwesende Mitglieder, respektive deren Delegierte sind verbindlich an gefällte Beschlüsse gebunden.

    Art. 14 Briefliche oder elektronische Abstimmung der Delegierten

    14.1 Beschlüsse der Delegierten können auch auf brieflichem oder elektronischem Wege zustande kommen.

    14.2 Diese Form der Abstimmung ist gültig, wenn mindestens zwei Drittel aller Delegierten abstimmt.

    14.3 Die Abstimmung ist angenommen, wenn zwei Drittel der rechtzeitig eingegangenen Delegiertenstimmen das Geschäft annimmt.

    14.4 Den Delegierten wird für die schriftliche Antwort eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.

    14.5 Eine briefliche oder elektronische Abstimmung kann nur durch einen Vorstandbeschluss oder durch einen Antrag von zwei Drittel der Delegierten an den Vorstand eingeleitet werden.

    Art. 15 Vorstand

    15.1 Der Vorstand führt die Geschäfte der Föderation nach den Vorgaben der Delegiertenversammlung.

    15.2 Der Vorstand ist das planende und leitende Organ der Föderation und hat alle Aufgaben wahrzunehmen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

    15.3 Der Vorstand besteht aus drei bis maximal sieben Mitgliedern und organisiert sich selbst.

    15.4 Der Vorstand übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Organisation der Föderation und bei Bedarf Einsetzen einer Geschäftsleitung
    b) Information der Mitglieder
    c) Einsetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen
    d) Organisation der ordentlichen und ausserordentlichen Delegiertenversammlungen
    e) Organisation und Auszählung von brieflichen oder elektronischen Abstimmungen
    f) Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
    g) Stellungnahmen und Empfehlungen zu berufspolitischen Fragen
    h) Offizielle Stellungnahmen und Publikationen gegenüber Dritten;
    i) Ausarbeitung von Reglementen und Richtlinien
    j) Aufsicht über die Finanzen im Rahmen des beschlossenen Budgets
    k) Rechnungsführung und Budgeterstellung
    l) Beschluss über die Entschädigung der Organe und Arbeitsgruppen im Rahmen des Budgets
    m) Festsetzung der Tarife für Dienstleistungen der Föderation
    n) Vertretung und Repräsentation der Föderation
    o) Anstellung und Entlassung von Personal
    p) Behandlung und Erledigung aller Angelegenheiten, welche die Statuten und Reglemente nicht ausdrücklich der Zuständigkeit anderer Organe zugewiesen haben

    15.5 Der Vorstand kann ihm zustehende Aufgaben an eine Geschäftsleitung oder an Dritte übertragen.

    15.6 Falls eine Geschäftsleitung eingesetzt wird, nimmt diese an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Umfang und Inhalt der übertragenen Aufgaben sind schriftlich zu regeln und zu budgetieren.

    15.7 Die Präsidentin / der Präsident und ein Mitglied des Vorstandes zeichnen mit Kollektivunterschrift zu Zweien.

    15.8 Im weiteren kann der Vorstand der Geschäftsleitung eine Zeichnungsberechtigung erteilen. In diesem Falle gilt die Unterschrift zu Zweien zusammen mit einem Mitglied des Vorstandes.

    Art. 16 Stimmrecht / Beschlüsse Vorstand

    16.1 Der Vorstand wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten einberufen.

    16.2 Er tagt mindestens viermal pro Jahr oder nach den Erfordernissen der Geschäfte oder auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder.

    16.3 Ein Vorstandsmitglied hat für Beschlüsse des Vorstandes eine Stimme.

    16.4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

    16.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

    Art. 17 Revisionsstelle

    17.1 Die Revisionsstelle ist eine natürliche oder juristische Person, die nicht im Vorstand vertreten ist.

    17.2 Sie überprüft die Buchführung und die Jahresrechnung.

    17.3 Sie erstattet der Delegiertenversammlung einen Bericht und unterbreitet ihr einen Antrag zur Genehmigung der Jahresrechnung.

    Art. 18 Kommissionen

    18.1 Die Kommissionen erhalten ihren Auftrag mit entsprechenden Aufgaben, um den Vorstand, beziehungsweise die Geschäftsleitung zu unterstützen.

    18.2 Im Auftrag zuhanden der Kommission wird eine zuständige Person aus Vorstand oder Geschäftsleitung benannt, welche die Kommission betreut und ihre Anliegen in den Vorstand einbringt.

     

    IV. Vertretung der Föderation bzw. ihrer Mitglieder

    Art. 19 Rechtliche Verfahren

    19.1 Die Föderation ist berechtigt, im Interesse ihrer Mitglieder Vergleiche zu schliessen oder gerichtliche Verfahren und Verwaltungsverfahren zu führen.

     

     

    V. Finanzierung und Haftung

    Art. 20 Finanzziele

    20.1 Die Föderation strebt eine ausgeglichene Rechnung und die Bildung eines angemessenen Vereinsvermögens an.

    Art. 21 Vereinsjahr

    21.1 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

    Art. 22 Haftung

    22.1 Für die Verbindlichkeiten der Föderation haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede Haftung der Mitglieder über die Höhe ihres aktuellen Mitgliederbeitrages hinaus ist ausgeschlossen.

     

    VI. Auflösung

    Art. 23 Auflösungsbeschluss

    23.1 Die Beschlussfassung über die Auflösung der Föderation erfolgt durch die Delegiertenversammlung und bedarf einer Dreiviertel Mehrheit der Delegierten.

    Art. 24 Verwendung des Föderationsvermögens

    24.1 Im Falle der Auflösung der Föderation beschliesst die Delegiertenversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

     

    VII. Schlussbestimmungen

    Im Übrigen gilt das ZGB, Art. 60 - 79.

    Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 2. Februar 2008 genehmigt.

  • Leitbild

    Vision

    Die Föderation AlternativMedizin Schweiz FAMS ist der Dachverband für alle alternativmedizinischen Fachverbände der Schweiz.
    Sie vertritt die Interessen der Alternativmedizin und unterstützt ihre Gewährleistung und Weiterentwicklung. Sie setzt sich für eine zeitgemässe, bedarfsgerechte und qualitativ hochstehende alternativmedizinische Gesundheitsversorgung ein.

    Ziele nach aussen

    • Die Föderation sieht sich in allen Belangen der Alternativmedizin als Ansprechpartnerin, sei es für Behörden, Politiker, Krankenkassen, Medien oder weitere interessierte Kreise
    • Sie fördert die Akzeptanz der Alternativmedizin in der Gesellschaft
    • Die Föderation vertritt die Interessen der verschiedenen Fachrichtungen der Alternativmedizin
    • Sie setzt sich für die Integration der Alternativmedizin in das schweizerische Gesundheitswesen ein

    Ziele nach innen

    • Die Föderation definiert gemeinsame Ziele und setzt diese partnerschaftlich um. Allgemeine Verbandsaufgaben können und sollen dabei zunehmend an die Föderation delegiert werden.
    • Sie fördert die Zusammenführung, den Ausbau und die Weiterentwicklung der einzelnen Fachrichtungen.
    • Die Mitglieder der Föderation pflegen einen respektvollen Umgang miteinander
    • Die Mitglieder engagieren sich aktiv für die Ziele der Föderation
    • Die Föderation sorgt für eine ausreichende Berücksichtigung von Minderheiten der Alternativmedizin

    Zu diesem Zweck werden folgende Aufgaben wahrgenommen

    • Es wird Öffentlichkeitsarbeit geleistet
    • Es wird laufend die Situation der Alternativmedizin in ihrem Umfeld beobachtet und beurteilt
    • Es werden gemeinsame Projekte gestartet und unterhalten
    • Es wird die Bildung von Fachgesellschaften innerhalb der Föderation angeregt, um Ressourcen, Kompetenzen und spezifische Kenntnisse optimal für die gemeinsamen Ziele nutzen zu können.
    • Es wird in allen unseren Geschäftsbeziehungen ein faires und ausgewogenes Verhalten gepflegt.
  • Geschäftsordnung

    Allgemeines

    Die Geschäfte der Föderation AlternativMedizin Schweiz werden gemäss den Statuten vom 2. Februar 2008 und der vorliegenden Geschäftsordnung geführt.

     

    1. Delegiertenversammlung

    1.1. Delegierte und Delegiertenstimmen

    1.1.1. Gemäss Statuten hat jedes Mitglied eine Stimme, d.h. jedes Mitglied stellt einen Delegierten und darf mit max. 3 Vertretern an der DV anwesend sein. Delegierte sollen, sobald von den Mitgliedern bestimmt, dem Vorstand gemeldet werden. Von Änderungen muss der Vorstand bis spästens zwei Wochen vor der DV Kenntnis haben.

    1.1.2. Die Delegierten werden von den einzelnen Mitgliedern bestimmt und mit Entscheidungskompetenzen ausgestattet. Die Entschädigung wird durch die betreffenden Mitglieder übernommen.

    1.1.3. Delegierte, die verhindert sind an der DV teilzunehmen, können sich durch einen anderen Delegierten mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Jeder Delegierte kann höchstens eine Vertretung übernehmen.

    1.2. Organisation der Delegiertenversammlung

    1.2.1. Der Vorstand erlässt die Einladung mit Angaben über Ort und Zeit der Vesammlung, erstellt die Traktandenliste und sorgt dafür, dass jedes Mitglied die für die Sitzung nötigen Unterlagen rechtzeitig erhält (gem. Art. 11.3 der Statuten).

    1.2.2. Die Aufgaben an der DV: Vorsitzender, Stellvertreter, Protokollführer werden vom Vorstand bestimmt. Die Stimmenzähler werden von der Versammlung gewählt.

    1.2.3. Es wird ein Protokoll geführt, das die wesentlichen Beschlüsse und Erwägungen festhält. Das Protokoll wird spätestens mit der Einladung zur nächsten Versammlung verschickt. Es muss durch die Delegierten genehmigt werden.

    1.2.4. Die Geschäfte werden in der Reihenfolge der Traktandenliste abgewickelt sofern die Versammlung keine Abänderung beschliesst. Eine Abänderung kann mit einfachem Mehr der Delegierten beschlossen werden.

    1.2.5. Gemäss Statuten müssen Anträge auf zusätzliche Traktanden bis spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Es dürfen nur solche Traktanden behandelt werden, die dem Vorstand ordnungsgemäss mitgeteilt wurden.

    1.2.6. Zu einem in Beratung stehenden Gegenstand können Gegenanträge gestellt werden oder Abänderungsanträge eingebracht werden.

    1.2.7. Während der Beratung können jederzeit Ordnungsanträge durch den Vorstand oder die Delegierten eingebracht werden und zwar:
    - zur Tagesordnung überzugehen
    - die Debatte zu beschliessen
    - den Gegenstand auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verschieben
    - den Gegenstand zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Stelle zurückzuweisen
    - die Versammlung zu vertragen oder zu beschliessen
    Über den Ordnungsantrag muss abgestimmt werden.

     

    2. Vorstand

    2.1. Konstituierung

    2.1.1. Der Vorstand bestimmt an seiner ersten Sitzung nach der Delegiertenversammlung aus seiner Mitte den Vizepräsidenten, den Kassier, den Aktuar und allfällige weitere Funktionen. Die Wahl gilt für ein Jahr.

    2.2. Vorstandssitzungen

    2.2.1. Die Vorstandssitzungen werden gemäss Art. 16 Statuten organisiert und abgehalten. Die Sitzungseinladungen werden mindestens 5 Arbeitstage vor dem Termin mit Traktanden und nötigen Unterlagen verschickt.

    2.2.2. Es wird ein Protokoll über Beschlüsse und wichtige Beratungen geführt.

    2.2.3. Beschlüsse können auch auf dem Zirkulationsweg oder in dringenden Fällen telefonisch, mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung, gefasst werden. Solche Beschlüsse müssen ebenfalls protokolliert werden.

     

    3. Finanzielles

    3.1. Mitgliederbeitrag

    3.1.1. Der Vorstand unterbreitet jährlich an der DV einen Vorschlag zur Höhe des Mitgliederbeitrages. Über den Betrag wird durch die Delegierten abgestimmt.

    3.1.2. Beitragsschlüssel:

    - Berufsverbände bezahlen einen Sockelbeitrag von Fr. 300.-, zuzüglich Fr. 10.- pro Vollmitglied

    - Ausnahme: Kleinverbände mit weniger als 50 Mitgliedern wird ein reduzierter Sockelbeitrag von Fr. 200.- gewährt

    - Sammelverbände bezahlen einen Sockelbeitrag von Fr. 300.-, zuzüglich Fr. 70.- pro Mitglied

    - andere Mitglieder, wie z.B. Firmen, Krankenkassen oder Interessengemeinschaften, bezahlen einen Beitrag nach Vereinbarung, abhängig vom Umsatz und/oder der finanziellen Leistungsfähigkeit

    3.2. Jahresrechnung und Budget

    3.2.1. Der Vorstand erstellt jährlich zu Handen der DV die Jahresrechnung und das Budget.

    3.3. Entschädigung des Vorstandes und weiterer Organe

    3.3.1. Der Vorstand wird gemäss Spesenreglement der FAMS entschädigt.

     

    4. Mitgliedschaft

    4.1. Regelung

    4.1.1. Die Bedingungen der Mitgliedschaft und die Rekursmöglichkeiten gegen einen Delegiertenbeschluss werden in einem eigenen Reglement festgehalten.

    4.2. Korrespondenz

    4.2.1. Der Entscheid über ein Mitgliedschaftsgesuch wird innerhalb von 14 Tagen nach der DV schriftlich mitgeteilt.

    4.2.2. Verlust der Mitgliedschaft gem. Art. 8.1 und der Auschluss der Mitgliedschaft gem. Art 8.2 der Statuten, werden binnen 14 Tagen nach Beschlussfassung schriftlich mitgeteilt.

    4.2.3. Eine Kündigung nach Art. 8.4 der Statuten, wird innerhalb von 14 Tagen schriftlich bestätigt. Falls die Kündigung nicht ordnungsgemäss erfolgte, wird das Mitglied schriftlich auf den nächstmöglichen Kündigungstermin verwiesen.

    Die vorliegende Geschäftsordnung wurde an der Delegiertenversammlung vom 19. Juni 2008 genehmigt.

  • Reglemente

    Mitgliedschaftsreglement

    1. Grundsätzliches

    1.1. Die Mitgliedschaftsbedingungen folgen Artikel 5.1 der Statuten.
    1.2. Es wird zwischen Verbänden, wirtschaftlichen Unternehmen und übrigen juristischen Personen unterschieden.

    2. Verbände

    2.1. Der Verband muss Strukturen mit Statuten haben, welche offen gelegt werden.
    2.2. Die Statuten dürfen keine entgegenlaufenden Zielsetzungen enthalten zu Artikel 3 der FAMS-Statuten.
    2.3. Die Statuten müssen politisch und konfessionell neutral sein und dürfen keine missionarischen Praktiken verfolgen.
    2.4. Der Verband muss Delegierte mit entsprechenden Entscheidungs- und Weisungskompetenzen zur Verfügung stellen.
    2.5. Der Verband muss in seinen Mitgliedschaftsbedingungen gewisse Qualitätsanforderungen stellen.
    2.6. Der Verband muss die geforderte Qualität seiner Mitglieder mit einem tauglichen Qualitätssicherungssystem überprüfen und sicherstellen.

    3. Wirtschaftliche Unternehmen

    3.1. Wirtschaftliche Unternehmen dürfen keine den unter Artikel 3 der Statuten aufgeführten Ziele und Zwecke entgegenlaufende Strategien und Zielsetzungen verfolgen.
    3.2. Das Betätigungsfeld des wirtschaftlichen Unternehmens ist zu einem eindeutigen Teil mit der Alternativmedizin verbunden.

    4. Übrige juristische Personen

    4.1. Die übrigen juristischen Personen müssen die Erhaltung, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Alternativmedizin als wichtige Ziele verfolgen.

    5. Ausnahmen

    5.1. Berechtigte Ausnahmen von diesen Bedingungen können von den Mitgliedern mit Einheitsentscheid beschlossen werden.

    Rekursreglement

    1. Rekurskommission

      1.1. Die Rekurskommission setzt sich aus mindestens drei Personen verschiedener Mitglieder zusammen.
      1.2. Jedes Mitglied hat das Recht einen Vertreter vorzuschlagen; Vorstandsmitglieder sind ausgeschlossen. Die Rekurskommission wird gemäss den Statuten von der Delegiertenversammlung gewählt.
      1.3. Der Vorstand kann eine Person als Reservemitglied bestimmen, für den Fall, dass jemand wegen Befangenheit in den Ausstand treten müsste und/oder die Rekurskommission wegen Unterbesetzung nicht beschlussfähig wäre.
    2. Rekursgesuch

      2.1. Ein Rekursgesuch muss innert Monatsfrist nach Kenntnisnahme des Entscheides an den Vorstand der FAMS eingereicht werden.
      2.2. Der Vorstand leitet das Gesuch sofort nach Erhalt an die Rekurskommission weiter und bestätigt dem Rekurrenten den Eingang.
      2.3. Dokumente zur Begründung des Rekurses sind in zweifacher Ausführung mitzuliefern.

    3. Vorgehen der Rekurskommission

      3.1. Die Rekurskommission kann den Sachverhalt mit folgenden Mitteln feststellen:

    • Urkunden und Unterlagen
    • Auskünfte der Parteien oder Drittpersonen
    • Auskünfte von Sachverständigen
    • Augenschein


    3.2. Die Parteien sind verpflichtet an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
    3.3. Der Entscheid der Rekurskommission kommt durch einfaches Mehr zustande.
    3.4. Der Entscheid wird dem Rekurrenten innert drei Monaten nach Einreichen des Gesuches schriftlich zugestellt. Der Vorstand der FAMS erhält eine Kopie des Entscheides.
    3.6. Über den Inhalt von Rekursen wird von der Rekurskommission und dem Vorstand der FAMS Stillschweigen bewahrt.