Geschäftsordnung

1. Delegiertenversammlung

1.1. Delegierte und Delegiertenstimmen

1.1.1. Gemäss Statuten hat jedes Mitglied eine Stimme, d.h. jedes Mitglied stellt einen Delegierten und darf mit max. 3 Vertretern an der DV anwesend sein. Delegierte sollen, sobald von den Mitgliedern bestimmt, dem Vorstand gemeldet werden. Von Änderungen muss der Vorstand bis spästens zwei Wochen vor der DV Kenntnis haben.

1.1.2. Die Delegierten werden von den einzelnen Mitgliedern bestimmt und mit Entscheidungskompetenzen ausgestattet. Die Entschädigung wird durch die betreffenden Mitglieder übernommen.

1.1.3. Delegierte, die verhindert sind an der DV teilzunehmen, können sich durch einen anderen Delegierten mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen. Jeder Delegierte kann höchstens eine Vertretung übernehmen.

1.2. Organisation der Delegiertenversammlung

1.2.1. Der Vorstand erlässt die Einladung mit Angaben über Ort und Zeit der Vesammlung, erstellt die Traktandenliste und sorgt dafür, dass jedes Mitglied die für die Sitzung nötigen Unterlagen rechtzeitig erhält (gem. Art. 11.3 der Statuten).

1.2.2. Die Aufgaben an der DV: Vorsitzender, Stellvertreter, Protokollführer werden vom Vorstand bestimmt. Die Stimmenzähler werden von der Versammlung gewählt.

1.2.3. Es wird ein Protokoll geführt, das die wesentlichen Beschlüsse und Erwägungen festhält. Das Protokoll wird spätestens mit der Einladung zur nächsten Versammlung verschickt. Es muss durch die Delegierten genehmigt werden.

1.2.4. Die Geschäfte werden in der Reihenfolge der Traktandenliste abgewickelt sofern die Versammlung keine Abänderung beschliesst. Eine Abänderung kann mit einfachem Mehr der Delegierten beschlossen werden.

1.2.5. Gemäss Statuten müssen Anträge auf zusätzliche Traktanden bis spätestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich vorliegen. Es dürfen nur solche Traktanden behandelt werden, die dem Vorstand ordnungsgemäss mitgeteilt wurden.

1.2.6. Zu einem in Beratung stehenden Gegenstand können Gegenanträge gestellt werden oder Abänderungsanträge eingebracht werden.

1.2.7. Während der Beratung können jederzeit Ordnungsanträge durch den Vorstand oder die Delegierten eingebracht werden und zwar:
- zur Tagesordnung überzugehen
- die Debatte zu beschliessen
- den Gegenstand auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verschieben
- den Gegenstand zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Stelle zurückzuweisen
- die Versammlung zu vertragen oder zu beschliessen
Über den Ordnungsantrag muss abgestimmt werden.